1. Die Firma
Heinrich Fricke & Sohn führt alle Lieferungen
und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage
der nachstehenden Bedingungen aus, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden
ist.
2. Für Bauleistungen i.S.v. § 1 VOB/A
gelten die Regelungen der VOB/B in der bei der
Vertragsunterzeichnung geltenden Fassung, soweit
nichts anderes vereinbart worden ist. Für
alle sonstigen Leistungen gilt das Werkvertragsrecht
des BGB mit der Maßgabe, dass für die
Gewährleistung § 13 VOB/B gilt.
3. Von der vereinbarten Vergütung sind 30
% als Vorauszahlung bei Beginn der von der Firma
Heinrich Fricke & Sohn zu erbringenden Lieferungen
und Leistungen vom Auftraggeber zu zahlen. Eine
Verzinsung der Vorauszahlung findet nicht statt.
4. Die Firma Heinrich Fricke & Sohn ist berechtigt
Abschlagsrechnungen in Höhe des Wertes der
jeweils nachgewiesenen Lieferungen und Leistungen
einschließlich des darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages
zu stellen. Die Ansprüche auf Abschlagszahlungen
werden innerhalb von 18 Werktagen nach Zugang
der Abschlagsrechnung fällig. Der Auftraggeber
gerät ab diesem Zeitpunkt in Verzug, ohne
dass es einer Mahnung bedarf.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Schlussrechnung
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu prüfen
und festzustellen. Nach Ablauf dieser Frist kann
sich der Auftraggeber nicht darauf berufen, dass
die Schlussrechnung nicht prüffähig
ist.
6. Dem Auftraggeber wurde von der Firma Heinrich
Fricke & Sohn die Möglichkeit gegeben,
den Text der geltenden Fassung der VOB einzusehen,
was der Auftraggeber mit der Unterschrift unter
dem Auftrag bestätigt.
VOB als PDF-Download
Vergabe
und Vertragsverordnung für Bauleistungen
|